Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte für die Dauer von sieben Monaten die Hälfte der Lohnkosten für einen Mitarbeiter als Zuschuss erhalten. Er kündigte dem Arbeitnehmer aber bereits kurz nach dem Förderungszeitraum. Dieser wehrte sich nicht dagegen. Die zuständige Behörde forderte daraufhin 1800 Euro vom Arbeitgeber zurück.
Das Urteil: Zwar gelte für den Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz nicht, weil er Kleinunternehmer sei. Für den geförderten Arbeitsplatz hätten bei der Entlassung aber die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung erfüllt sein müssen, urteilten die Richter. Auch sei die Kündigung mit unterschiedlichen und widersprüchlichen Vorwürfen gegen den Arbeitnehmer begründet worden. Dies seien keine echten Kündigungsgründe.
Quelle: dpa
09.02.2012 - 10:33 Uhr
"Als erstes müsste man den Unternehmen die Zeit- und Geldaufwendige Schätzung und Ü..."
"Wie oft denn noch? - Seit Bekanntgabe der Verschiebung Einführung ELSTAM gab´s doch..."

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