In dem Fall war der Kläger als Firmenkundenbetreuer bei einer Bank beschäftigt. Die Parteien vereinbarten die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und die Freistellung des Mitarbeiters bei Fortzahlung der Bezüge. Als der Mann jedoch insgesamt 94 E-Mails mitsamt Datenanhängen an sein privates E-Mail-Postfach sandte, kündigte die Bank ihm fristlos. Bei den übermittelten Daten handelte es sich überwiegend um solche, die dem Bankgeheimnis unterlagen, darunter Daten der von dem Mitarbeiter betreuten Kunden.
Die Klage gegen die Kündigung hatte keinen Erfolg: Er habe eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen, die die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogenen Arbeitsverhältnis rechtfertige, befand das Gericht. Der Mitarbeiter habe das in ihn gesetzte Vertrauen durch sein Verhalten so schwer erschüttert, dass das Festhalten an einem Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge nicht mehr zumutbar seien.
Quelle: dpa
01.02.2012 - 13:21 Uhr
"Als erstes müsste man den Unternehmen die Zeit- und Geldaufwendige Schätzung und Ü..."
"Wie oft denn noch? - Seit Bekanntgabe der Verschiebung Einführung ELSTAM gab´s doch..."

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