Der Fall: Ein Busfahrer hatte eine Reisegruppe zu einem Fußballpokal-Spiel in München gefahren. Er kam in den Genuss einer vorbestellten, aber nicht abgeholten Eintrittskarte und verfolgte das Spiel in seiner Pause. Beim Verlassen des Stadions rutschte er auf einer Treppenstufe aus und zog sich einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel zu. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Das Urteil: Die Klage des Mannes hatte keinen Erfolg. Auch bei Busfahrern müsse unterschieden werden zwischen Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen, inneren Zusammenhang stehen und deswegen versichert seien und solchen, die der privaten, unversicherten Sphäre zuzurechnen seien. Der Kläger habe seine unbezahlte Pause von anderthalb Stunden im eigenen Belieben gestaltet. Der Besuch des Fußballspiels sei dem Bereich der Freizeitgestaltung und damit dem privaten Bereich zuzuordnen.
Quelle: dpa
13.02.2012 - 08:58 Uhr
"Als erstes müsste man den Unternehmen die Zeit- und Geldaufwendige Schätzung und Ü..."
"Wie oft denn noch? - Seit Bekanntgabe der Verschiebung Einführung ELSTAM gab´s doch..."

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