"Damit ist eine deutliche Steuervereinfachung eingetreten", so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH.
Ab 2012 erhalten Eltern für Kinder unter 25 Jahren nun immer Kindergeld, wenn sich das Kind in der ersten Berufsausbildung (Erststudium oder der Erstausbildung) befindet. Während einer zweiten Ausbildung (z. B. Technikerschule oder FH-Studium nach abgeschlossener Lehre) wird Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch noch gezahlt, wenn das Kind
- keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,
- nur eine Erwerbstätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausübt,
- die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses
absolviert,
- allenfalls eine geringfügige Beschäftigung als Minijobber hat, oder
- lediglich eine kurzfristige Beschäftigung z. B. im Rahmen eines
Aushilfsjobs ausübt.
Ebenfalls entfällt die Einkommensprüfung bei Kindern, welche
- eine Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
einem freiwilligen Dienst durchlaufen
- und umgekehrt,
- eine Wartezeit überbrücken, in der sie eine Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können und
- einen freiwilligen Dienst leisten.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert - erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.
Quelle: dpa
25.01.2012 - 10:46 Uhr
"Als erstes müsste man den Unternehmen die Zeit- und Geldaufwendige Schätzung und Ü..."
"Wie oft denn noch? - Seit Bekanntgabe der Verschiebung Einführung ELSTAM gab´s doch..."

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